Satzung

Satzung
PRO KIDS GAMBIA e.V.
§ 1 Name

1. Der Verein führt den Namen “PRO KIDS GAMBIA e.V.“.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter der Nummer VR 3353 P eingetragen.

§2 Sitz

3. Der Verein hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein PRO KIDS GAMBIA e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Jugendhilfe, die Förderung mildtätiger Zwecke und die Förderung des Gesundheitswesens.

2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Förderung der Bildung und der Jugendhilfe:

(1) Begleichung von Schulgebühren,
(2) Stellung von Schulkleidung,
(3) Stellung von Schulmaterial für zu unterstützende Kinder,
(4) Unterstützung von Projekten von Schulen in Gambia

b. Förderung mildtätiger Zwecke:

(1) finanzielle und materielle Unterstützung für hilfebedürftige Familien
(2) Sammeln von Spenden und Verteilen vor Ort

c. Förderung der Gesundheitshilfe:

(1) Bereitstellen von finanziellen Mitteln zur Linderung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

8. Kosten, die in direktem Zusammenhang mit den Aufgaben des Vereins entstehen, werden erstattet, sofern die Erstattung durch Beschluss des Vorstandes vor deren Entstehung zugesagt wurde und wenn die Mittel zur Verfügung stehen. Hierzu zählen insbesondere:

a. Reisekosten
b. Unterbringungskosten
c. Verpflegungskosten

9. Mitarbeiter in The Gambia erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, dessen monatlicher Höchstbetrag von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Über die Einstellung oder Entlassung dieser Mitarbeiter entscheidet der Vorstand, über die Anzahl der Mitarbeiter entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.

6. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können mit Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

7. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

8. Ehrenmitglieder können in alle Funktionen des Vorstandes gewählt werden und sind dort stimmberechtigt.

§ 5 Beiträge

1. Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.

2. Über die Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Ist ein Mitglied länger als sechs Monate nach dem Zahlungstermin mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch zum Ende des Jahres.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich ein Mal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.

7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens vier Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und den Beisitzern.

2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart jeweils allein vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger mit einfacher Mehrheit bestellt werden.

§ 9 Auflösung

1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit beschließen

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brandenburg an der Havel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Genehmigt durch die Mitgliederversammlung des PRO KIDS GAMBIA e.V. am 06.06.2015

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